Satzung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) Kreisgruppe Düren e.V.

(ehemals Deutscher Bund für Vogelschutz, DBV)

in der Fassung vom 14.03.2013

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Naturschutzbund Deutschland, Kreisverband Düren e.V.

Kurzfassung: NABU Düren

2. Er ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland e.V. gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung des Bundesverbandes. Er erkennt die Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes an.

3. Die Satzung des Kreisverbandes darf nicht im Widerspruch zu den Satzungen des Bundes- und des Landesverbandes stehen.

4. Er hat seinen Sitz in Düren und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Sein Wirkungsbereich ist insbesondere der Kreis Düren.

5. Das Vereinsemblem ist das des Naturschutzbundes Deutschland e.V.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Naturschutzbunds Deutschland, Kreisverband Düren e.V. ist der Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensräume sowie der umfassende Natur- und Umweltschutz in den genannten Bereichen.

2. Der Kreisverband Düren verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein hält enge Verbindung zu Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

4. Die Aufgaben des NABU Kreisverbands Düren e.V. sind insbesondere:

a) die Lebensgrundlage für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten, zu verbessern, beziehungsweise zu schaffen,

b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für bedrohte wild lebende Pflanzen- und Tierarten - insbesondere der heimischen Vogelwelt - durchzuführen,

c) natürliche Lebensräume zu pflegen, beziehungsweise neu zu schaffen,

d) Umwelt-, Natur- und besonders Vogelschutzgedanken öffentlich zu vertreten und zu verbreiten,

e) bei der Erforschung der Grundlagen des Artenschutzes mitzuwirken,

f) bei Planungen mitzuwirken, die für die Tier- und Pflanzenwelt und deren Lebensräume bedeutsam sind,

g) für den konsequenten Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften einzutreten,

h) den Natur- und Umweltschutzgedanken im gesamten Bildungsbereich, insbesondere bei der Jugendbildung zu fördern,

i) seine Mitglieder über den Zweck und die Aufgaben zu informieren.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Kreisverband betreut und vertritt die Mitglieder des Naturschutzbund Deutschland e.V. in seinem Bereich.

2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag zur Aufnahme als Mitglied in den Naturschutzbund Deutschland e.V. entscheidet gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes der Vorstand des Kreisverbandes oder eine andere zuständige Gliederung des Verbandes. Die Form der Mitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesverbandes.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss spätestens am 01. Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes oder einem anderen Organ des Naturschutzbund Deutschland e.V. erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Das Ausschlussverfahren richtet sich nach den Vorgaben der Satzung des Landesverbandes.

5. Zu Ehrenmitgliedern können um die Förderung des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Ernennung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

6. Die Beiträge werden am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig und i.d.R. zentral vom Bundesverband eingezogen. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn bis 31. Dezember des laufenden Jahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde.

 

§ 4 Finanzmittel

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder und durch Zuwendungen aufgebracht.

3. Der Verein erstrebt keinen eigennützigen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung des NABU-Bundesverbandes festgesetzt.

8. Auslagen können in nachgewiesener Höhe, höchstens jedoch nach den Richtlinien des öffentlichen Dienstes, entsprechend den Beschlüssen des Vorstands ersetzt werden. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in §3 Nr. 26a EStG, erhalten.

 

§ 5 Organe

Organe des Naturschutzbundes Deutschland, Kreisverband Düren e.V. sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung und Wahlen

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Ihr gehören alle ordentlichen Mitglieder an. Sie findet einmal im Jahr statt und ist vom Vorstand mindestens 4 Wochen zuvor, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Vorliegende Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern auch mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zuzustellen.

2. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung können nur mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder aufgenommen werden.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der vom Kreisverband betreuten Mitglieder verlangt wird.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.

5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

- die Wahl des Vorstandes

- die Wahl der Rechnungsprüfer und eines Vertreters,

- die Bestätigung des Jugendsprechers,

- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes,

- die Behandlung von Anträgen,

- Satzungsänderungen,

- die Auflösung der Kreisverbandes, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstandes

- die Wahl der Delegierten für die Landesvertreterversammlung (LVV).

6. Die Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt ein Antrag dann als abgelehnt.

7. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben.

9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll ist auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu verlesen und muss von dieser genehmigt werden.

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

dem/der ersten Vorsitzenden

dem/der zweiten Vorsitzenden

dem/der Kassenwart(in)

dem/der Schriftführer(in)

sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende und der/die Kassenwart(in). Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Satzung entsprechend und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

4. Fällt ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, muss in der nächsten Mitgliederversammlung diese Position offen neu gewählt werden. Solange kann die Position kommissarisch von einer vom Vorstand bestimmten Person besetzt werden.

5. Besteht in dem vom Kreisverband betreuten Gebiet eine Gruppe der „Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland“ (NAJU), so ist der von der Jugend gewählte Sprecher nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ebenfalls Vorstandsmitglied.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

7. Beschlüsse können auch auf schriftlichem, telefonischem Wege oder per E-Mail gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.

8. Der Vorstand entscheidet vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung über die Einrichtung hauptamtlicher Stellen sowie deren Besetzung.

 

§ 8 Aktive/Aktivengruppen

1. Dem Vorstand stehen zur Beratung und Unterstützung Aktive/Aktivengruppen zur Seite.

2. Aktiventreffen werden regelmäßig durchgeführt.

3. Aktivengruppen können auch themenspezifisch gebildet werden.

 

§ 9 Landesfachausschüsse

1. Gibt es Bedenken gegen die Aktivitäten der auf Landesebene tätigen Fachausschüsse, so hat der Kreisverband ein Einspruchsrecht.

2. Im Gespräch zwischen Fachausschuss und Kreisverband wird eine einvernehmliche Klärung gesucht. Wenn erforderlich wird der Landesvorstand eingeschaltet.

3. Kann keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so können Landesverband oder Kreisverband den Hauptausschuss zur Konfliktlösung anrufen.

4. Der Beschluss des Hauptausschusses ist nach Satzung bindend.

 

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Kassenwart verantwortlich.

3. Die jährliche Kassenprüfung geschieht durch zwei Rechnungsprüfer. Diese sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

 

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

1. Jede Tätigkeit im Verein, ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich.

2. Die Angestellten des Vereins können nicht Vorstandsmitglieder sein.

3. Über alle in Sitzungen und Versammlungen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

4. Gewählt wird in Einzelabstimmung. Es kann in Sammelabstimmung gewählt werden.

 

§ 12 Auflösung

1. Über die Auflösung des Kreisverbandes beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit ¾-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

2. Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesvorstand mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde und er der beschlossenen Auflösung zustimmt.

3. Eine Mitgliedschaft jeder Art im Naturschutzbund Deutschland e.V. wird durch die Auflösung des Kreisverbandes nicht berührt.

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Kreisverbandes an den Naturschutzbund Deutschland e.V., Landesverband Nordrhein Westfalen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder wird der „NABU-Stiftung Naturerbe im Kreis Düren“ als zweckgebundener Kapitalstock innerhalb der NABU-Stiftung „Naturerbe NRW“ zugeführt.