Satzungsentwurf

zu beschließen im Rahmen der Mitgliederversammlung am 13.03.2025

 

Vorbemerkung: Aus Gründen der Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt, es ist jedoch immer auch die Form für weibliche oder diverse Personen mitgemeint.

 

Präambel

 

Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) vertritt Natur, Mensch und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor. Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern eine föderal strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder des NABU erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.

 

§ 1 Name, Sitz und Logo

 

Der Verein führt den Namen „Naturschutzbund Deutschland, Kreisverband Düren e.V.“. Kurzform: NABU Düren.

  1. Der NABU Düren (im Folgenden „Verein“ genannt) hat seinen Sitz im Kreis Düren und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Er ist eine selbständige Untergliederung im Sinne des § 7 der Satzung des NABU e. V. und des NABU Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., erkennt die Satzungen des Bundes- und Landesverbandes an und ist an deren Beschlüsse gebunden. (Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen der NABU-Gruppe betreffen). Sollte diese Satzung der Bundessatzung entgegenstehende Regelungen aufweisen, gilt die Bundessatzung des NABU e. V. in der Fassung vom 12./13.11.2022. Die Bundessatzung des NABU e. V. ist als Bestandteil dieser Satzung als Anlage beigefügt. Sollte diese Satzung der Bundessatzung entgegenstehende Regelungen oder Regelungslücken aufweisen, gilt die Bundessatzung des NABU.
  2. Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU und dem Schriftzug Kreisverband Düren. Die Nutzung des Logos außerhalb des Verbandes kann nur mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes erfolgen.
  3. Sein vorwiegender Wirkungsbereich ist der Kreis Düren.

§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der Verein betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsbereich sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
    b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
    c) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
    d) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z.B. durch Publikationen und Veranstaltungen,
    e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,
    f) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend, den Kindern und im Bildungsbereich,
    g) Umweltbildung durch Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an die Natur,
    h) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung,
    i) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.
  3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Finanzmittel 

  1. Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
  2. Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet. Der Verein erhält daraus zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben vom Bundesverband und vom Landesverband einen festgesetzten Anteil, sofern der steuerliche Freistellungsbescheid vorliegt.
  3. Die Untergliederungen erhalten zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband Mittel, sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Entstandene Kostenansprüche durch die Tätigkeit für den Verein können nur 12 Monate nachträglich eingefordert werden.

§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenwart verantwortlich.
  3. Die Jahresrechnung wird durch zwei Kassenprüfer geprüft, die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Kassenprüfung durch den Vorstand des Landesverbandes oder dessen Beauftragte ist jederzeit zulässig. 

§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.
  2. Der Verein bietet folgende Mitgliedsformen:
    a) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
    b) Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung des NABU-Bundesverbands ernannt.
    c) Korporative Mitglieder. Das Nähere regelt Abs. (4) Satz 2.
    d) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom Präsidium des Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
    e) Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
    f) Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
    g) Familienmitglieder: Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglieder werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft im Verein, wenn sein Hauptwohnsitz im Kreis Düren liegt, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder des Vereins teilnehmen.
  4. Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der Untergliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium des Bundesverbandes. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium des Bundesverbandes im Einvernehmen mit dem Landesverband. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung der Aufnahme ist ohne Angabe von Gründen möglich.
  5. Die Mitgliedschaft im Verein gemäß § 6 (1) begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im NABU-Bundesverband.
  6. Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.
  7. Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein enden auch alle Ämter. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten der jeweiligen Untergliederung teilnehmen.
  8. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 6 dieses Paragrafen.
    b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.
    c) durch Ausschluss durch das dafür zuständige Organ.
    d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des Bundesverbandes bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
    e) durch den Tod des Mitglieds oder die Auflösung der Gesellschaft.
    f) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.
  9. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern im Rahmen der automatisierten Verarbeitung die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer) sowie vereinsbezogene Daten. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen. 

§ 7 Gliederung

  1. Der Bundesverband ordnet die Mitglieder, soweit sie nicht Direktmitglieder des Bundesverbandes sind, in Landesverbände, soweit erforderlich, in Verbände und Gruppen regionaler Ebene. Die Ummeldung zu einer anderen NABU-Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung durch den Vorstand der aufnehmenden Gliederung. Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden nicht berührt.
  2. Die Gründung, Änderung und Auflösung von Untergliederungen bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes des NABU NRW. Gegen die Entscheidung des Landesvorstandes können die Untergliederungen Widerspruch beim Landesrat einlegen. Gegen dessen Entscheidung kann die Landesvertreterversammlung angerufen werden.
  3. Mitglieder können sich zu Gruppen zur Erreichung gemeinsamer Satzungsziele zusammenschließen. Diese haben keine vereinsrechtliche, organisatorische oder andersartige Form der Selbständigkeit.
  4. Nichtmitglieder können ohne Stimmrecht in Untergliederungen und Gruppen mitarbeiten, sofern der Vorstand nicht widerspricht.
  5. Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien des Vereins oder übergeordneter Gliederungen und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Abs. 9 der Bundessatzung Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden. Handelt es sich bei der nachgeordneten Gliederung um eine dem Landesverband nachgeordnete Gliederung, ist zunächst dem Landesverband Gelegenheit zu geben, selbst tätig zu werden.
  6. Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen des Landesverbandes gebunden. Dies gilt nicht für Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen rechtsfähiger Untergliederungen betreffen. Auch für rechtsfähige Untergliederungen gilt aber § 7 Abs. 3.
  7. Die verschiedenen Gliederungsebenen des NABU arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. 

§ 8 Naturschutzjugend im NABU Düren

  1. Der Verein kann eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU Düren (Naturschutzjugend im NABU Düren)“ unterhalten. Der NAJU Düren gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation des Vereins ein Amt bekleiden.
  2. Die NAJU Düren regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und ggfs, mit einer NAJU-Satzung in eigener Verantwortung. Sie verwendet das Logo der NAJU mit dem Zusatz Düren. Die NAJU-Satzung und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Vereins. Sie darf der Bundesverbandssatzung, der Landesverbandssatzung und der Landesjugendsatzung nicht widersprechen.
  3. Die NAJU Düren entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts. Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmt sich der Vertreter der NAJU Düren mit dem Vorstand des Vereins ab. Die NAJU Düren ist an die Beschlüsse und Weisungen des Vereins gebunden. Eine Vertretung nach außen darf nur in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Vereins erfolgen.
  4. Die NAJU Düren ist berechtigt, ein stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand des Vereins zu entsenden. 

§ 9 Organe

 

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. gegebenenfalls der Beirat 

§ 10 Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die MV ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich statt und ist, soweit diese Satzung nichts anderes regelt, insbesondere zuständig für:
    a) die Wahl des Vorstandes, der zwei Kassenprüfer und der Delegierten zur Landesvertreterversammlung
    b) die Bestätigung des von der NAJU Düren (falls vorhanden) gewählten Jugendsprechers
    c) Bestätigung der vom Vorstand ernannten Beiratsmitglieder, sofern vorhanden
    d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    e) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes inkl. des Kassenberichts
    f) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
    g) Entlastung des Vorstandes
    h) Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen
    i) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    j) die Auflösung des Vereins
  2. Der MV gehören alle ordentlichen Mitglieder des Vereins im Sinne von § 6 an.
  3. Der Vorstand lädt zur MV spätestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung in schriftlicher Form an die Mitglieder ein. In letztem Fall gilt die Einladung als zugegangen, wenn sie an die zuletzt durch das Mitglied bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gesandt wurde. Für die Fristberechnung ist der Tag der Absendung maßgebend. Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung sowie Resolutionen sind spätestens zwei Wochen vor der MV beim Vorstand einzureichen. Anträge und Resolutionen, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt. Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sowie zur Abwahl des Vorstands sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur MV nicht mehr zulässig. Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von mindestens 5 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  5. Eine außerordentliche MV muss unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen werden.
  6. Der Vorstand erstattet der MV schriftlich einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach dem Bericht der Kassenprüfer und der Aussprache beschließt die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes. Die MV wählt zwei ehrenamtliche Kassenprüfer.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie wird in der Regel von dem Vorsitzenden geleitet.
  8. Die MV sind für die Mitglieder des NABU offen. Soweit sie nicht dem Verein angehören, haben sie kein Antrags- und Stimmrecht. Ihnen kann das Wort erteilt werden. Per Mehrheitsbeschluss oder Vorstandsbeschluss kann die Öffentlichkeit im begründeten Fall ausgeschlossen werden.
  9. Zur MV ist der Landesvorstand und Landesgeschäftsführer sowie falls vorhanden der Regional-, Bezirks- und Kreisvorstand einzuladen. Vorstände von übergeordneten NABU-Untergliederungen und das Präsidium des Bundesverbandes haben das Recht, an MVen des Vereins teilzunehmen. Sie haben Rederecht, aber Stimmrecht nur dann, wenn sie Mitglied der entsprechenden Untergliederung sind.
  10. Die MV findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Sie kann auch als rein virtuelle Mitgliederversammlung stattfinden. Sofern die MV in hybrider oder virtueller Form stattfindet, sind die Mitglieder in geeigneter Form darüber zu informieren, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere ihre Rede-, Antrags- und Stimmrechte, ausüben können.
  11. Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer prüfen die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel sowie die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung auf der Basis der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen sowie der erstellten Jahresabschlussunterlagen.
  12. Die MV wählt die Delegierten für die Landesvertreterversammlung (LVV) und ggf. Ersatzdelegierte in definierter Reihenfolge, die bei Ausfall der Delegierten in der Reihenfolge gemäß Wahlergebnis nachrücken. Können ausnahmsweise keine neuen Delegierten gewählt werden oder ist die MV nach der Anmeldefrist der Delegierten für die LVV angesetzt, bleiben die im Vorjahr gewählten Delegierten im Amt.
  13. Die Wahl von Delegierten und ggf. Ersatzdelegierten ist in der Tagesordnung der MV anzukündigen.
  14. Die MV soll möglichst im ersten Quartal eines Jahres stattfinden.
  15. Über die MV ist ein Protokoll anzufertigen, welches alle wesentlichen Vorkommnisse und Beschlüsse enthält. Dieses ist von dem Protokollführer anzufertigen, welcher zu Beginn der MV durch die Versammlung gewählt wird.
    Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter sowie den Protokollführer zu unterschreiben.
    Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten MV schriftlich bekannt zu geben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind bis zum Tag der MV gegenüber dem Vorstand anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt, und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nachfolgende MV. 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus mindestens dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, sowie dem Kassenwart.
  2. Dem Vorstand können darüber hinaus angehören
    a) der Schriftführer,
    b) der Sprecher der NAJU, sofern der Verein eine Jugendorganisation unterhält,
    c) bis zu drei weiteren Mitgliedern.
  3. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der MV und führt die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beiräte berufen. Sie sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zur Vorstandssitzung können sie beratend hinzugezogen werden, wenn ihr Aufgabengebiet dies erfordert.
  4. Für die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter des Vereins ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und unter Anhörung der Empfehlung des Beirates zuständig.
  5. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart haben Einzelvertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
  6. Im Innenverhältnis vertritt der Vorstand den NABU Düren gemeinschaftlich.
  7. Die MV wählt die Mitglieder des Vorstandes in Einzelwahl. Der NAJU-Sprecher wird von der MV der NAJU Düren gewählt.
  8. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden MV sind zulässig.
  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten MV ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die MV wählt für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Gibt es nur einen Vorsitzenden und scheidet dieser aus, so wird der stellvertretende Vorsitzende mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt. Die nächstfolgende MGV wählt sodann den neuen Vorsitzenden.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.
  11. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
  12. Der Vorstand darf im Innenverhältnis Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten, die über das Vereinsvermögen hinausgehen, nicht ohne Zustimmung der MV tätigen.
    Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
  13. Der Vorstand kann Aufgaben, die zur Führung der laufenden Geschäfte notwendig sind, auf Angestellte übertragen.
  14. Der Vorstand legt nach der MV den jährlichen Tätigkeitsbericht sowie den Kassenbericht auch dem NABU NRW vor.
  15. Der Vorsitzende vertritt den Verein auf der LVV gemäß Satzung des NABU NRW. Die Vollmacht zur Vertretung des Vereins in der LVV ist auf Verlangen schriftlich vorzulegen. 

§ 12 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus maximal zehn Mitgliedern, die durch die MV gewählt werden.
  2. Der Beirat berät die Organe des Vereins in wichtigen Fragen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Arten- und Biotopschutzes und bei größeren Investitionen sowie beim Erwerb von Liegenschaften.
  3. In Gremien der Gebietskörperschaften (Naturschutzbeirat, Naturschutzwacht u. ä.) tätige Mitglieder des Vereins haben jederzeit die Möglichkeit, in den Beirat berufen zu werden.
  4. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beiratsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern nicht mindestens zwei Beiratsmitglieder diesem Verfahren widersprechen. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren. 

§ 13 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung und Schiedsstelle

  1. Für die Regelungen zur Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung inklusive Schiedsstelle gelten die Ausführungen der Bundessatzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) in der Fassung vom 12./13.11.2022.
  2. Für die Regelungen zur Schiedsordnung gilt gemäß dieser Satzung die Bundessatzung des NABU in der Fassung vom 12./13.11.2022. 

§ 14 Ordnungen und Richtlinien

  1. Die vom NABU (Naturschutzbund Deutschland) erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für den Verein und seine Mitglieder bindend; insbesondere die Ordnung der Verbandsführung, der Finanzordnung, der Beitragsordnung, die Datenschutzverordnung, die Schiedsordnung und die Ehrenordnung (s. § 19 der Satzung des Bundesverbandes). Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. 

§ 15 Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung, Ehrenamtspauschale, Vergütung für Vereinstätigkeiten

  1. Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im Verein ist ehrenamtlich, soweit nicht nachstehend oder durch gesonderte Vereinbarung etwas anderes geregelt ist.
  2. Auslagen können in nachgewiesener Höhe, höchstens jedoch nach den Richtlinien des öffentlichen Dienstes, entsprechend den Beschlüssen des Vorstands ersetzt werden (s. Geschäftsordnung). Der Vorstand kann gemeinsam mit dem Beirat beschließen, dass ehrenamtliche Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien „Ehrenamtspauschale/Übungsleiterpauschale“, derzeit geregelt in §3 Nr. 26 und 26a EstG, erhalten können.
    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushälterischen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Ebenso können Dienstverträge auf der Basis § 3 Nr. 26 EstG (Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit für eine gemeinnützige Einrichtung – „Übungsleiterpauschale“) abgeschlossen werden. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließen die Vertreter der MV.
  3. Mitgliedern des Vorstands können getätigte Aufwendungen und Auslagen erstattet werden.
  4. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben darüber hinaus einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefonkosten. Sie können bei ehrenamtlich tätigen Mitgliedern auf Grundlage eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses mit der Ehrenamtspauschale abgegolten werden. Bei Vorstandsmitgliedern bedarf es hierfür eines Beschlusses der MV.
  5. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  6. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des NABU e.V.
  7. Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse auf hauptamtliches Personal übertragen, soweit dies gesetzlich und satzungsmäßig zulässig ist. Näheres wird durch einen entsprechenden Arbeitsvertrag geregelt. 

§ 16 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen

  1. Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt. Der Versammlungsleiter kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
  2. Bei Wahlen sind Einzelwahl, verbundene Einzelwahlen und Blockwahl zulässig. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands gemäß §26 BGB finden grundsätzlich in Einzelwahl statt, es sei denn, die MV beschließt verbundene Einzelwahl.
  3. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
  4. Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann mit einfacher Mehrheit abberufen werden. 

§ 17 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können von der MGV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Eine beantragte Satzungsänderung ist mit Nennung der zu ändernden Paragrafen mit der Einladung zur MV allen Mitgliedern bekannt zu machen. Der Entwurf der Änderungen wird auf der Homepage des Vereins spätestens vier Wochen vor der MV veröffentlicht und kann in Druckfassung angefordert werden.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sowie solche, die aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde oder des Bundesverbands oder des Landesverbands NRW erforderlich werden, selbst vorzunehmen. Die Mitglieder sind spätestens mit der Einladung zur nächsten MV über diese Änderungen in geeigneter Weise zu informieren. 

§ 18 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der MV in geheimer Wahl beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung des NABU NRW.

 

§ 19 Vermögensbindung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU NRW, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Liquidatoren sind der Vorsitzende und eine von der MV zu wählende Person. 

§ 20 Allgemeine Bestimmungen

  1. Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene können nicht Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstandes sein.
  2. Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Die Protokolle sind von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Dies gilt vorbehaltlich anderer in dieser Satzung enthaltener Bestimmungen.
  3. Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gilt zunächst die Bundessatzung des NABU. Wenn diese keine Regelung enthält, kommen die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.  

§ 21 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der MV des Vereins am 13.03.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 10.03.2022.

 

Düren, den 13.03.2025